Lebensversicherer müssen kurzfristige Kursgewinne nicht mehr voll an Ihre Kunden weitergeben!
02. Juli 2018
[ph] Am 27.06.2018 erklärte der, für Versicherungen zuständige, IV Zivilsenat des BGH (Az.: IV ZR 201/17), dass die Gesetzesänderung aus 2014 verfassungsgemäß sei. Dies bezieht sich auf die Kürzung der Bewertungsreserven, mithin müssen kurzfristige Kursgewinne nicht mehr voll an die Kunden weitergegeben werden. Neu ist nur, dass die Versicherungen dies nun gegenüber ihren Kunden begründen muss, eine derartige Begründung liegt vor, wenn ohne diese Kürzung andere Zinsgarantien nicht mehr erfüllt werden könnten.
Den Stein ins Rollen gebracht hatte eine Klage des BdV (Bund der Versicherten) gegen die ERGO Tochter, Victoria Leben. Im konkreten Fall erhielt der Kunde rund 5 Prozent weniger Auszahlung, als ihm kurz zuvor in Aussicht gestellt wurde.
Die Meinungen zu diesem Urteil gehen, erwartungsgemäß weit auseinander, so nannte der Vorstandssprecher des BdV dieses Urteil ein „Unentschieden mit Verlängerung“, da nun vor das Verfassungsgericht gezogen werden soll, weiter nannte er das Urteil eine Enteignung der Kunden.
Die Versicherungswirtschaft hingegen begrüßt erwartungsgemäß das Urteil, so teilte Peter Schwark vom GDV (Gesamtverband der Versicherungswirtschaft) mit „Die aktuelle Regelung dient dem angemessenem Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und verbleibender Versicherungsnehmer“ Da die nun ausgezahlten Bewertungsreserven sodann später anderen Kunden fehlen würden.
Allgemein gilt; Lebensversicherer müssen am Ende einer Vertragslaufzeit 50% der stillen Reserven, gemessen an dem Vertrag, weitergeben. Nun können Versicherer aber Bewertungsreserven einbehalten, wie zuvor erläutert.
Dieser Umstand wird unweigerlich zu weiteren Abschlägen in den Auszahlungen führen.
Das Ganze kurz zusammengefasst bedeutet, dass selbst die Kunden nicht mehr geschützt werden, die ihren Vertrag eingehalten haben, sprich die vereinbarten Zahlungen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit erbracht haben, denn es müssen ja die Kunden geschützt werden, die dann noch innerhalb ihrer Laufzeit sind, damit diese dann wieder auf ihr Geld verzichten müssen, um die danach angeworbenen Kunden zu bedienen. Nun, das klingt nach einem „ganz besonderem System“!
Die eigentliche Norm; 2 Parteien halten sich an ihre vertragliche Vereinbarung, hier der Kunde zahlt in vereinbarter Höhe, zum vereinbarten Turnus, bis zur vereinbarten Laufzeit und der Versicherer zahlt dieses Geld zzgl. Zinsen, Gewinnen u.s.w. sodann zurück, ist ad absurdum geführt. Bei diesem Geschäft geht nur noch der Kunde Verpflichtungen ein, der Versicherer kann es sich aussuchen, ob und wie er dann leisten mag.
Eigentlich gilt in der freien Wirtschaft; Kann ich meinen Verpflichtungen nicht nachkommen bin ich Insolvent und suche zur „Stütze“ nicht noch neue „Opfer“.
Was man nun damit anfängt muss jeder für sich selbst entscheiden, oder wenn es bereits zu spät ist, steht Ihnen selbstverständlich der Verein für Verbraucheraufklärung mit seinen kooperierenden Kanzleien gerne zur Verfügung!
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